Rechtsprechung
VG Gießen, 19.03.1991 - I/1 E 760/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Betroffenen auf Bekanntgabe eines Behördeninformanten; Einsichtnahme eines Verfahrensbeteiligten in die Behördenakte; Grundrechtsbeeinträchtigungen durch die Nichtbekanntgabe eines Behördeninformanaten; Abwägung der jeweiligen Interessen vor Bekanntgabe ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1992, 401
- NZV 1992, 256 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 23.06.1982 - 1 C 222.79
Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung von Auskünften über Informanten …
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- VerfG Brandenburg, 18.04.2002 - VfGBbg 7/02
Rechtswegerschöpfung; Prüfungsmaßstab; Willkür; rechtliches Gehör; …
Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung greift schon dann nicht ein, wenn die betreffenden Gesichtspunkte auch nur im Vortrag einer Partei bereits angesprochen waren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145) = NVwZ 1992, 401). - LG Münster, 18.06.2018 - 12 Qs 12/18 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133 [145] = NVwZ 1992, 401).
- BVerwG, 16.05.1997 - 4 NB 14.97
Nichtvorlagebeschwerde im oberverwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren - …
Der Nachweis für einen Gehörsverstoß gilt aber auch als erbracht, wenn das Gericht in seiner Begründung auf ein zentrales Vorbringen einer Partei nicht eingeht (BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] = NVwZ 1992, 401 = NJW 1992, 2877 (L)). - VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 29/02
Zeitpunkt für richterliche Hinweispflicht bei Rechtsfragen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine richterliche Hinweispflicht zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen zwar in Einzelfällen für gerechtfertigt angesehen, wenn es allein um Rechtsfragen und nicht um Sachverhaltsfragen ging, z. B. wenn das Berufungsgericht mit der Entscheidung nicht nur von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes abzuweichen gedenkt, sondern mit der abweichenden Rechtsauffassung auch zu einem prozessual anderen Ergebnis kommt, d. h. der Berufung stattgeben will (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 401; NJW 1996, 3202).